| Lizenz für Freie Inhalte
Version 1.0, Mai 2003
Copyright (c) 2003 Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenz in unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Präambel
Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der Lizenz für Freie Inhalte
ist es, die freie Verwendung von Inhalten durch jedermann zu
ermöglichen. Die Lizenz richtet sich vornehmlich an diejenigen, die
ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der Allgemeinheit zur
Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder
Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen. Sie richtet sich
aber auch an diejenigen, die ein Werk vervielfältigen, verbreiten oder
verändern möchten, welches nach den Bedingungen dieser Lizenz genutzt
werden darf.
Durch die Lizenz für Freie Inhalte werden dem Lizenznehmer die
Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten eingeräumt und auch die
Bearbeitung des Werkes in jeder beliebigen Form gestattet. Die ideellen
Interessen der Urheber am Werk werden von der Lizenz dabei beachtet,
denn es ist eines der Ziele der Lizenz, die kreativen Leistungen der
Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise
anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll
mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt
wird oder - für den Fall, dass das Werk bearbeitet wurde - in der
History des Werkes ein Hinweis auf ihn erfolgt.
Ein wesentlicher Zweck dieser Lizenz besteht darin, die weitere
Bearbeitung von Werken zu ermöglichen. Texte, Datenbanken,
Multimediawerke und sonstige Inhalte entstehen oft durch die
Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen, etwa weil das entstehende
Werk zu komplex ist, um von einer Person hergestellt zu werden oder
weil Aktualisierungsbedarf besteht, den der Ursprungsautor nicht
leisten kann oder möchte. Die Lizenz für Freie Inhalte bietet ein
Modell zur Entwicklung und Verbreitung von Werken durch eine beliebige
Zahl von Personen, die nicht organisatorisch verbunden sein müssen. Sie
kann aber auch bei jeder anders motivierten Freigabe von Werken
verwendet werden.
Um eine freie Bearbeitung durch andere zu gewährleisten, ist es
erforderlich, dass der Allgemeinheit neben der rechtlichen Erlaubnis
auch die technischen Voraussetzungen für eine Veränderung des Werkes
zur Verfügung gestellt werden. Werke, die in digitaler Form vorliegen
oder in eine digitale Form überführt werden, müssen daher in einem
Dateiformat zugänglich gemacht werden, das technisch ermöglicht, was
rechtlich durch diese Lizenz erlaubt wird.
Die Lizenz für Freie Inhalte schützt die Lizenzgeber und die
Allgemeinheit davor, dass Dritte die Nutzung des Werkes - auch in
bearbeiteter Form - nachträglich beschränken können. Dazu dient der
"Copyleft"-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk, welches dieser
Lizenz unterstellt wurde, sowie alle darauf beruhenden Bearbeitungen
nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.
1. Abschluss der Lizenz
(a) Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines
Lizenzvertrages unter den nachfolgenden Bedingungen dar. Das Angebot
richtet sich an jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die Ausübung
der in Ziffer 2 und 3 genannten Rechte zustande, insbesondere durch die
Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser
Rechte wird im Folgenden als Lizenznehmer bezeichnet.
(b) Für eine bloße Benutzung des Werkes, etwa das private Anhören eines
Tonträgers, Lesen eines Buchs oder Betrachten eines Photos, muss dieser
Lizenzvertrag nicht abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Befugnisse
zur Nutzung des Werkes, die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung
des Urheberrechts ergeben, etwa für das Anfertigen einer
Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines rechtmäßig erworbenen
Vervielfältigungsstückes.
2. Nutzungsrechte
(a) Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und
räumlich unbeschränkte Recht, das unveränderte Werk umfassend zu
nutzen. Dies beinhaltet das Recht, das Werk in digitaler und analoger
Form, online und offline, körperlich und unkörperlich zu verwenden. Die
Nutzungserlaubnis erfolgt lizenzgebührenfrei.
(b) Zur umfassenden Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt, das
Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu vermieten, zum Download
bereitzuhalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen,
vorzutragen, aufzuführen oder in anderer Form öffentlich wiederzugeben.
(c) Wer das Werk nutzt, darf von Dritten keine Lizenzgebühren für das
Werk verlangen. Es ist dem Lizenznehmer jedoch gestattet, für andere
Leistungen als das Einräumen eines Nutzungsrechts ein Entgelt zu
verlangen. Dazu gehören auch Dienstleistungen, die zur Bearbeitung des
Werkes führen, die Erstellung von Datenträgern mit dem Werk sowie die
Aufführung des Werkes.
(d) Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an
Dritte weiterübertragen werden. Dritte können die Nutzungsrechte durch
den Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern oder sonstigen
Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben. Dafür genügt es,
dass Dritte das Werk mit dieser Lizenz von einer beliebigen Person
erhalten und gemäß Ziffer 1 den Lizenzvertrag abschließen.
3. Bearbeitungsrecht
(a) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Werk zu bearbeiten und das
bearbeitete Werk nach Maßgabe der Ziffer 2 zu nutzen. Dies umfasst die
Befugnis das Werk zu kürzen, neue Bestandteile hinzuzufügen, Teile des
Werkes auszutauschen oder es auf andere Weise zu verändern. Das Werk
darf in einen anderen Kontext gestellt und seine Aussagen inhaltlich
verändert werden.
(b) Veränderungen dürfen die geistigen oder persönlichen Interessen der
Urheber nicht beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
durch die Lizenzierung unter dieser Lizenz auch substantielle
Veränderungen des Werkes bewusst in Kauf genommen werden, da die
Freiheit zur Veränderung des Werkes eines der Hauptziele dieser Lizenz
ist.
(c) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss sein Titel verändert werden.
Hierfür genügt das Hinzufügen eines Zusatzes, der die Veränderung des
Werkes kenntlich macht, etwa der Zusatz einer neuen Versionsnummer. Der
Titel des Werkes darf nicht verändert werden, wenn das Werk ansonsten
inhaltlich unverändert genutzt wird.
(d) Es wird empfohlen, für jede Bearbeitung des Werkes einen Urhebervermerk zu den bereits bestehenden Vermerken hinzuzufügen.
4. Freigabe von Bearbeitungen und verwandten Schutzrechten ("Copyleft")
(a) Wer bei der Bearbeitung des Werkes ein Urheberrecht erwirbt, muss
dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das
bearbeitete Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in
anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in
anderer Form öffentlich wiedergibt.
(b) Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das unveränderte Werk
- mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird.
Dies gilt auch dann, wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk
genutzt werden;
- in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird;
- eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk ist und weitere Elemente eingefügt werden.
In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche
Teile des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.
(c) Ein selbständiges Werk ist ein Werk, das alleine in sinnvoller
Weise genutzt werden kann oder das von der Verkehrsanschauung als
selbständiges Werk angesehen wird.
(d) Wer bei der Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ein verwandtes
Schutzrecht erwirbt, zum Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein
Recht an einer Interpretation des Werkes, muss dieses Recht den
Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das Werk verbreitet,
vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich
zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich
wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese Nutzungen
erforderlich ist.
5. Namensnennung
(a) Wird das Werk in unveränderter Form verbreitet, vermietet, zum
Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich
gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich
wiedergegeben, müssen Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in
der vorgefundenen Art und Weise übernommen werden. Die Namensnennung
hat dann in einer angemessenen und für die jeweilige Nutzungsart
üblichen Form zu erfolgen.
(b) Wird das Werk in inhaltlich veränderter Form verbreitet, vermietet,
zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich
gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich
wiedergegeben, darf keine Namensnennung von Urhebern oder Interpreten
ohne deren ausdrückliche Zustimmung außerhalb der History erfolgen.
Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in diesem Sinne. Bei
bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung entsprechend der
Nutzung in unveränderter Form erfolgen. Rechtschreibkorrekturen,
Formatierungen oder Digitalisierungen sind im Regelfall als bloß
formale Änderungen anzusehen.
(c) Dürfen Urheber oder Interpreten wegen einer inhaltlichen
Veränderung des Werkes nicht genannt werden, muss bei jeder Nutzung des
Werkes ein Hinweis auf die Urheber oder Interpreten des ursprünglichen
Werkes in angemessener Form erfolgen. Ein Hinweis in angemessener Form
ist jedenfalls dann gegeben, wenn die History den Anforderungen der
Ziffer 8 genügt oder in einer Fußnote die Namensnennung mit dem Zusatz
"basierend auf einem Werk von" erfolgt.
(d) Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend
für die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im
Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.
6. Zugänglichmachung von digitalen Daten
(a) Wer das Werk in unveränderter Form verbreitet, vermietet, zum
Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht,
vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt, muss die
zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten
zugänglich machen, soweit er sie mit dem Werk erhalten hat.
(b) Wer das Werk in veränderter Form verbreitet, vermietet, zum
Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht,
vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt, muss die
zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten in
dem Dateiformat zugänglich machen, das er bei der Bearbeitung verwendet
hat. Werden keine digitalen Daten bei der Bearbeitung oder Nutzung
verwendet, besteht keine Verpflichtung zur Zugänglichmachung solcher
Daten.
(c) Zur Bearbeitung sind solche digitale Daten erforderlich, die zur
Erstellung oder Bearbeitung des Werkes verwendet wurden. Wird das Werk
in ein anderes Dateiformat konvertiert, ist das ursprüngliche
Dateiformat zugänglich zu machen, wenn das Dateiformat, in das
konvertiert wurde, eine Bearbeitung nicht zulässt.
(d) Die Zugänglichmachung der digitalen Daten kann in folgender Weise erfolgen:
- durch körperliche Übergabe auf einem Datenträger;
- durch
Veröffentlichung auf einem im Werk oder in der History exakt
angegebenen, der Öffentlichkeit unbeschränkt zugänglichen Teil eines
Datennetzes oder
- in einer anderen Form, die einen entsprechend einfachen Zugang ermöglicht.
(e) Die Zugänglichmachung der digitalen Daten darf unter den Voraussetzungen der Ziffer 7 (b) unterbleiben.
7. Sonstige Verpflichtungen
(a) Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser
Lizenz beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der
der Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. Bei unkörperlicher Wiedergabe
des Werkes darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies
untunlich ist. Dies kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen,
sowie Fernseh- und Rundfunksendungen.
(b) Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke
dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Wo ein solcher Hinweis
nach der konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er
unterbleiben, so etwa in Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via
Kabel oder Satellit übertragen werden oder bei der Nutzung des Werkes
in der Fernsehwerbung.
(c) Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von
Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz
genannt sind.
(d) Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige
Schutzrechte erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster
und Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine
zusätzlichen Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen. So
ist es etwa nicht zulässig, für eine fortentwickelte Version des Werkes
ein Patent anzumelden und für die Nutzung des fortentwickelten Werkes
mittels der Patentlizenz Bedingungen aufzustellen, die über die
Bedingungen dieser Lizenz hinausgehen.
(e) Die Nutzung des Werkes darf nicht durch technische Schutzmaßnahmen,
insbesondere Kopierschutzvorrichtungen und ähnliche Vorrichtungen,
verhindert oder erschwert werden, es sei denn, die Nutzung des Werkes
wird zugleich ohne solche Vorrichtungen ermöglicht.
8. History
(a) Die History soll Informationen über das Werk, zum Beispiel über
seinen Titel, die Urheber und andere Rechtsinhaber, das
Veröffentlichungsdatum und vorgenommene Veränderungen enthalten.
(b) Ist dem Werk eine History beigefügt, so muss die History bei der
Nutzung des Werkes mit den enthaltenen Informationen weitergegeben
werden. Insoweit findet Ziffer 7 (a) entsprechende Anwendung.
(c) Ist dem Werk keine History beigefügt, muss bei der Nutzung einer
Bearbeitung des Werkes eine History erstellt und weitergegeben werden.
Die zu erstellende History muss zumindest die Informationen über das
Werk enthalten, die das Werk selbst enthält oder beim Erwerb des Werkes
einfach erkennbar waren. Ziffer 7 (a) findet entsprechende Anwendung.
(d) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss in der History so genau wie
möglich angegeben werden, wo der Ersteller der Bearbeitung das
unveränderte Werk erhalten hat. Hierfür genügt die Angabe einer
Internetadresse. Das Datum der Veränderung muss in der History vermerkt
werden. Veränderungen des Werkes können in der History durch eine kurze
Beschreibung dokumentiert werden.
(e) Sofern ein Rechtsinhaber wünscht, dass er vor der Nutzung des
Werkes benachrichtigt wird, etwa um eine aktualisierte Version zur
Verfügung zu stellen, kann er einen entsprechenden Hinweis in der
History aufnehmen. Es wird empfohlen, diesem Wunsch nachzukommen.
(f) Die History darf nur nach den Bestimmungen dieser Ziffer geändert werden.
9. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
(a) Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.
(b) Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter.
10. Haftung und Gewährleistung
(a) Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von Rechtsmängeln beschränkt.
(b) Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die
Einräumung von Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und
Gewährleistung für andere Leistungen, etwa die Verbreitung von
Werkstücken, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder
individuellen Vereinbarungen.
11. Neue Versionen dieser Lizenz
Das Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW kann diese
Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder
tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber überlässt dem
Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW die Bestimmung des
Inhalts künftiger Versionen dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch
öffentliche Bekanntgabe des Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den
Grundprinzipien dieser Lizenz entsprechen. Soweit ein Werk nicht
ausdrücklich einer bestimmten Version dieser Lizenz unterstellt ist,
gilt die jeweils aktuellste Version.
Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der Lizenz für Freie Inhalte?
Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung
durch jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende
Hinweis in gut wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber
hinaus empfohlen, einen Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der
ersten Veröffentlichung sowie den Inhaber der ausschließlichen
Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung) enthält.
"Copyright (C) 20[jj] [Name des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte].
Dieses Werk kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Lizenz für Freie Inhalte genutzt werden.
Die Lizenzbedingungen können unter http://www.uvm.nrw.de/opencontent
abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerkes
Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097
Hagen, schriftlich angefordert werden." |